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Gesetze

 

1) Akteneinsicht § 9b Adoptionsvermittlungsakten (gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre lang)

ANWEISUNG ZUR AUFBEWAHRUNG DIENSTLICHEN SCHRIFTGUTES AUF DEM GEBIET DER JUGENDHILFE (DDR - 01.10.1980 BERLIN, GEZ. M.HONECKER)

Quelle:

anweisung-zur-aufbewahrung-dienstl-schriftgutes-auf-dem-gebiet-der-jugendhilfe-1980

Sie können darin die Fristen der Jugendhilfeakten (Vormundschaft - und Pflegschaftsakten, Annahme an Kindes Statt usw.) entnehmen.

2) DDR-Familiengesetzbuch

Auszüge aus dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

vom 20. Dezember 1965

Drittes Kapitel

Annahme an Kindes Statt

§ 66. Grundsätze. Die Annahme an Kindes Statt gibt dem angenommenen Kind ein neues Elternhaus und ermöglicht seine Erziehung in einer Familie. Sie stellt zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis her und schafft die gleichen Rechtsbeziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kind bestehen,

§ 67. Voraussetzungen.

(1) Der Annehmende muss volljährig sein. Nur ein Minderjähriger darf an Kindes Statt angenommen werden. Zwischen dem Annehmenden und dem Kind soll ein angemessener Altersunterschied bestehen. Ehegatten sollen Kinder nur gemeinschaftlich an Kindes Statt annehmen.

(2) Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft steht, kann kein Kind an Kindes Statt annehmen.

§ 68. Entscheidung.

(1) Die Entscheidung über eine Annahme an Kindes Statt erfolgt auf Antrag des Annehmenden durch Beschluss des Organs der Jugendhilfe. Dem Annehmenden ist über die Annahme eine Urkunde auszuhändigen.

(2) Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn die Annahme an Kindes Statt dem Wohl des Kindes entspricht und der Annehmende in der Lage ist, das elterliche Erziehungsrecht in vollem Umfange wahrzunehmen.

Einwilligung der Eltern

§ 69.

(1) Zu einer Annahme an Kindes -Statt ist die Einwilligung der Eltern des Kindes und, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat, auch des Kindes erforderlich. Die Einwilligung des Vaters eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes ist nur erforderlich,. wenn ihm das elterliche Erziehungsrecht übertragen wurde. Hat das Kind einen anderen gesetzlichen Vertreter, ist auch dessen Einwilligung notwendig.

(2) Die Einwilligung ist vor dem Organ der Jugendhilfe oder in notariell beurkundeter Form zu erklären. Sie ist unwiderruflich.

(3) Die Einwilligung kann erteilt werden, ohne daß die Eltern des Kindes die Person und den Namen des Annehmenden erfahren.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1990 wurde der § 69 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben.

§ 70.

(1) Verweigert ein Elternteil die Einwilligung und steht die Verweigerung dem Wohle des Kindes entgegen oder ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten, dass ihm das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind, kann die Einwilligung dieses Elternteils auf Klage des Organs der Jugendhilfe durch das Gericht ersetzt werden.

(2) Dem Antrag kann auch ohne Einwilligung eines Elternteils entsprochen werden, wenn dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande ist, ihm das Erziehungsrecht entzogen wurde oder sein Aufenthalt nicht ermittelt werden kann.

§ 71. Name des Kindes.

(1) Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Nimmt ein Ehepaar ein Kind an, erhält es den Familiennamen der Ehegatten. Auf Wunsch des Annehmenden kann das Kind einen weiteren Vornamen erhalten,

(2) Das Organ der Jugendhilfe kann in besonderen Fällen bewilligen, dass das Kind seinen bisherigen Familiennamen behält.

§ 72. Verhältnis zu den Verwandten des Annehmenden.

(1) Die Annahme an Kindes Statt begründet zwischen dem Kind und den Verwandten des Annehmenden wie auch zwischen den Abkömmlingen des Kindes und dem Annehmenden und seinen Verwandten die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie zwischen leiblichen Verwandten bestehen.

(2) Ein Eheverbot zwischen dem Kind und den Verwandten des Annehmenden wird durch die Annahme an Kindes Statt nicht begründet.

§ 73. Verhältnis zu den leiblichen Verwandten des Kindes.

(1) Mit der Annahme an Kindes Statt erlöschen alle aus dem Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten aufsteigender Linie sich ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Wenn ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten an  Kindes Statt annimmt, so findet Abs. l auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Ehegatten und dessen Verwandten keine Anwendung. Wird in diesen Fällen die Ehe vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes beendet, kann das Organ der Jugendhilfe auf Antrag des Annehmenden durch Beschluß die Annahme an Kindes Statt aufheben, wenn ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis nicht mehr besteht.

§ 74. Aufhebung auf Klage der leiblichen Eltern. (1) Ist eine erforderliche elterliche Einwilligung nicht eingeholt worden, konnte der Aufenthalt der Eltern nicht ermittelt werden oder waren sie zur Abgabe einer Erklärung außerstande, kann das Gericht auf Klage der Eltern oder eines Elternteils die Annahme an Kindes Statt aufheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

(2) Das Gericht trifft die Entscheidung nach Anhören des Organs der Jugendhilfe. Die Klage ist nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Annahme an Kindes Statt Kenntnis erlangt hat oder die Fähigkeit zur Abgabe einer Willenserklärung wiederhergestellt ist.

§ 75. Aufhebung auf Klage der Jugendhilfe.

(1) Hat der Annehmende die elterlichen Pflichten schuldhaft so schwer verletzt, dass die Entwicklung des Kindes dadurch gefährdet ist, kann das Gericht auf Klage des Organs der Jugendhilfe die Annahme an Kindes Statt aufheben.

(2) Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen, so kann im Interesse des Kindes die Annahme an Kindes Statt auch aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. i nur bei einem Ehegatten vorliegen.

§ 76. Aufhebung auf Klage des Annehmenden.

(1) Das Gericht kann auf Klage des Annehmenden die Annahme an Kindes Statt aufheben,
a) wenn sich innerhalb von 5 Jahren seit der Annahme an Kindes Statt herausstellt, daß das Kind an einer schweren unheilbaren Krankheit leidet, die das Entstehen oder den Bestand eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses unmöglich macht,
b) wenn das Kind einen schweren Angriff auf das Leben oder die Gesundheit des Annehmenden, dessen Ehegatten oder deren Kinder verübt hat.

(2) Das Gericht trifft die Entscheidung nach Anhören des Organs der Jugendhilfe. Die Klage ist nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Annehmende die ihn zur Klage berechtigenden Tatsachen erfahren hat.

(3) Ist das Kind durch ein Ehepaar angenommen worden, können beide Annehmenden die Klage nur gemeinsam erheben. Nach dem Tode eines Ehegatten kann die Klage durch den überlebenden Ehegatten erhoben werden.

Aufhebung einer Adoption

Eine Adoption kann nur in den Fällen, die in den §§ 1760 und 1763 BGB abschließend geregelt sind, aufgehoben werden. Antragsberechtigt sind die in § 1762 bezeichneten Personen. Der Aufhebungsantrag muss notariell beurkundet sein § 1762 Abs. 3 BGB und bei dem Vormundschaftsgericht am Wohnsitz der Annehmenden eingereicht werden. Soll die Aufhebung der Adoption aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erfolgen, kann dieses Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden. Hierfür genügt es, wenn ein Dritter (also z. B. ein Nachbar) dem Vormundschaftsgericht einen entsprechenden Hinweis gibt. Das Gericht muss dann nach entsprechender Prüfung des Falles von sich aus tätig werden. Dem Kind ist zur Vermeidung einer eventuellen Interessenkollision im Aufhebungsverfahren gegebenenfalls ein Ergänzungspfleger zu bestellen, weil die Annehmenden in der Regel "befangen" sein werden. Der Richter ist auch im Aufhebungsverfahren verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Gemäß § 56f Abs. 1 FGG muss der Richter einen Termin anberaumen, zu dem der Antragsteller, der Annehmende und das Kind zu laden sind. Die Angelegenheit ist dann mündlich zu erörtern. Bei einer Inkognito-Adoption muss die Anhörung getrennt erfolgen, damit nicht gegen § 1758 BGB verstoßen wird. Das Jugendamt muss auch im Aufhebungsverfahren eine gutachtliche Stellungnahme abgeben. Ebenso kann der Richter noch ein spezielles Sachverständigengutachten einholen. Ist der Angenommene minderjährig, muss das Jugendamt auch zum Gerichtstermin geladen werden. Hebt der Richter die Adoption auf, wird sein Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam. Das ist der Fall, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Rechtsmittel eingelegt oder bereits zuvor auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde oder wenn alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde als Rechtmittel zulässig, die innerhalb einer Zweiwochenfrist eingelegt werden muss. Als Beschwerdeführer kommen das Kind, dessen Abkömmlinge, der Annehmende sowie sein Ehegatte in Betracht. Wird der Aufhebungsantrag vom Gericht zurückgewiesen, kann der Antragsteller gegen diese Entscheidung die einfache Beschwerde einlegen, die an keine Frist gebunden ist. Der ablehnende Beschluss ist dem Kind, dessen Abkömmlingen, dem Annehmenden, dessen Ehegatten sowie gegebenenfalls der Person, die den Hinweis für dieses Verfahren gegeben hat, zuzustellen. Beschwerdeberechtigt ist dabei jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung geltend machen kann, also zum Beispiel auch das Jugendamt oder unterhaltspflichtige Verwandte.

 

3) Vermittlungsakten

§ 9b Vermittlungsakten

(1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre lang aufzubewahren. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, so sind die Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 ihre Aufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu vernichten.

(2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende Belange eines Betroffenen entgegenstehen.

Quelle:

 https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__9b.html

4) Recht auf Herkunft - BVerfGE 79, 256

BVerfGE 79, 256 Kenntnis der eigenen Abstammung

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßt auch das Recht auf Kenntnis der eigenen 

    Abstammung.

2. §§ 1593, 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren.

Adoptierte können sich mit ihrem Anliegen der Suche nach der Herkunftsfamilie an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden und erhalten dort Beratung und Unterstützung. Soweit dies gewünscht wird, versucht die Adoptionsvermittlungsstelle, den ersten Kontakt mit den leiblichen Eltern herzustellen.

Rechtliche Informationen

  • Grundsätzlich schützt das sog. “Adoptionsgeheimnis” die Adoptivfamilie vor Ausforschungen Außenstehender. Tatsachen, die geeignet sind, die Adoption und ihre Umstände aufzudecken, dürfen nur offenbart oder ausgeforscht werden, wenn das Adoptivkind und die Annehmenden zugestimmt haben (§ 1758 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Demgegenüber steht das Grundrecht von Adoptierten auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das Bundesverfassungsgericht leitet dieses Recht in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 31.1.1989) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) ab. Für die Praxis bedeutet dies, dass zumindest volljährige Adoptierte bei ihrer Suche nach der Herkunft von den Adoptionsvermittlungsstellen grundsätzlich auch gegen den Willen der Adoptiveltern unterstützt werden können. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bedeutet nicht, dass die Adoptionsvermittlungsstellen jede erdenkliche Nachforschung anstellen müssten, um die Herkunft zu klären. Es schützt aber davor, dass den Suchenden Informationen vorenthalten werden, über welche die Adoptionsvermittlungsstelle bereits verfügt.
  • Seit 1.1.2002 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Akten über die Adoptionsvermittlung 60 Jahre ab Geburtsdatum des Kindes aufbewahrt werden müssen. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, sind die Akten derjenigen Stelle zu übergeben, die ihre Aufgaben übernimmt. Anderenfalls sind sie der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts zu übergeben (§ 9b Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz).
  • Wenn Adoptierte das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Vermittlungsakte, soweit sie deren Herkunft und Lebensgeschichte betrifft. Die Akteneinsicht erfolgt unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Datenschutzbelange und Persönlichkeitsrechte z. B. der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern müssen dabei beachtet werden. Angaben zur Lebensweise der Mutter oder zu mutmaßlichen Vätern, deren Vaterschaft nicht feststeht, sind daher nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt oder das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im konkreten Einzelfall höher zu bewerten ist als das Interesse der Betroffenen an einer Geheimhaltung. Insofern ist durch die Fachkraft eine entsprechende Güterabwägung vorzunehmen (§ 9b Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz).
  • Adoptierte können ab Vollendung des 16. Lebensjahrs ohne Zustimmung ihrer Adoptiveltern in den Geburtseintrag Einsicht nehmen oder eine Abstammungsurkunde erhalten. Aus diesen Dokumenten gehen die damaligen Personalien der leiblichen Eltern hervor (§ 61 Abs. 2 Personenstandsgesetz).

Ansprechpartner

  • Adoptierte können sich grundsätzlich an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts oder eines freien Trägers wenden. Hier erhalten sie Beratung zu ihrem Anliegen. Für die konkrete Suche ist eine Nachfrage bei der Vermittlungsstelle sinnvoll, die die Adoptionsvermittlung durchgeführt und die Adoptionsakte geführt hat (häufig am damaligen Wohnort der leiblichen Mutter oder der Adoptiveltern).
  • Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existiert evtl. keine Vermittlungsakte mehr oder sie enthält keine aussagekräftigen Informationen. Außerdem war bei Adoptionen, die vor 1977 durchgeführt wurden, evtl. keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Die Adoption erfolgte damals noch durch einen notariellen Vertrag, der vom Amtsgericht bestätigt wurde. Eine Nachfrage beim beteiligten Gericht kann hier möglicherweise weiterführen.
  • Das Geburtenbuch wird beim Standesamt des Geburtsorts geführt.
  • Ansprechpartner von Selbsthilfegruppen Adoptierter können bei den örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen oder bei den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter erfragt werden.

Aufgaben des Landesjugendamts

Die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts unterstützt als Fachbehörde die Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und der freien Träger durch Beratung der Fachkräfte, Bereitstellung von Materialien sowie der Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen.
Das Landesjugendamt kann in Einzelfällen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, z. B. wenn keine zuverlässigen Angaben zur beteiligten örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle oder zum Geburtsort vorhanden sind.

5) § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte (SGB X

1. Die Behörde hat die Beteiligte Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

2. Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen.

 Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.3.

3. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist.

4. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

5.1 Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.

   2 Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer

      Diplomatische oder berufskonsularische Vertretungen des Deutschlands im Ausland  erfolgen;

      Weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

   6.1 Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften

      selbst

      fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen.

      2 Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. 

Quelle:

 https://www.gesetze-im-internet.de

6) Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)

Auszug:

 § 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt

§ 31 der PStV hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

 (2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes Kind.

 (3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das

         Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. 

      2 Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. 

      3 Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge

        zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt

        erfolgte, angezeigt werden. 

      4 In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit

        einem Formular nach dem Muster der Anlage 13.

 

(4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

Quelle:

 https://www.gesetze-im-internet.de

7) § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

Auszug:

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Quelle:

https://www.buzer.de/gesetz/8471/index.htm

8) Einsichtnahme in die Patientenakte (30 Jahre Aufbarungsfrist)

§ 630g
Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Quelle:

9) Einsicht in Urkunden

§ 810
Einsicht in Urkunden

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Quelle:

10) Erbrecht

Erbrecht bei Adoption:

Adoption ist die Annahme eines Kindes. Sie wird nur auf Antrag des Annehmenden, der notariell beurkundet werden muss, durch Beschluss des Familiengerichtes ausgesprochen. Nach der Adoption sind Adoptiveltern und Adoptvkind miteinander verwandt. Zu beachten ist, dass das Gesetz und die Adoption Minderjähriger und Volljähriger unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen knüpft.

(1) Ist das Adoptivkind minderjährig, ist für die Adoption erforderlich, dass diese dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Der Angenommene verliert dabei die Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern und seinen früheren Verwandten. Er wird aus der alten Familie “herausgelöst” und in die neue Adoptionsfamilie voll eingegliedert (“Voll-Adoption”).

Infolgessen kann er auch nur die “neuen” Adoptiveltern und die neuen Verwandten beerben, die alten biologischen Eltern und die alten Verwandten kann das Adoptivkind nicht mehr beerben.

Pflichtteilsberechtigt ist der als Minderjähriger Adoptierte gegenüber seinen Adoptiveltern und gegenüber den Eltern der Adoptiveltern (“Adoptivgroßeltern”); gegenüber seinen leiblichen Eltern und gegenüber den leiblichen Großeltern besteht kein Pflichtteilsrecht mehr.

(2) Ist das Adoptivkind volljährig, kann es nur adoptiert werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, also insbesondere anzunehmen ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Mit der Adoption bekommt das volljährige Adoptivkind zu seinen leiblichen Eltern noch neue Eltern hinzu (“Verdoppelung der Eltern auf 4″).

Das volljährige Adoptivkind kann also vier Elternteile haben und auch vier Elternteile beerben. Das adoptierte Kind hat ein volles Erbrecht nach den Adoptiveltern und den biologischen Eltern. Nicht beerben kann es die Verwandten der Adoptiveltern, wohl aber die Verwandten seiner leiblichen Verwandten (das Adoptivkind bleibt hier also im alten Familienverbund und bekommt nur die Adoptiveltern hinzu).

Wurde das Adoptivkind als Volljähriger adoptiert hat es ein Pflichtteilsrecht gegenüber allen vier Eltern (zwei leibliche und zwei Adoptiveltern), aber nur gegenüber den leiblichen Großeltern (nicht gegenüber den “Adoptivgroßeltern). Besonderheiten gelten für Adoptivkinder, die vor dem 1.1.1977 adoptiert wurden. Sie bleiben gegenüber den leiblichen Eltern und Verwandten auch dann erbberechtigt, wenn sie bei der Adoption minderjährig und am 1.1.1977 volljährig waren. Gegenüber den leiblichen Eltern bleiben sie auch pflichtteilsberechtigt.

(3) Zu beachten ist bei jeder Adoption, dass Annahmender und Angenommener einander unterhaltspflichtig werden.

(4) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann auch ein Kind des anderen Ehegatten allein annehmen, nicht aber sein eigenes Kind. Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei einem annehmenden Ehepaar genügt es, wenn ein Ehegatte mindestens 25 Jahre alt ist und der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist (§ 1743 BGB).

(5) Die Annahme bedarf der Einwilligung des Kindes. Diese hat bei Kindern unter 14 Jahren sein gesetzlicher Vertreter zu erteilen. Ist das Kind 14 Jahre alt, kann es die Einwilligung nur selbst erteilen und bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes ist zusätzlich die gerichtliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Vorsicht bei der Adoption ausländischer Kinder: Unbedingt immer erst eine Probezeit vor der Adoption vereinbaren. Ich habe in meiner Praxis schon erlebt, dass Adoptiveltern “verhaltensauffällige” Kinder regelrecht “angedreht” wurden, was zur Zerrüttung nicht nur der elterlichen Nerven, sondern auch der Ehe führte.

(6) Zur Adoption eines Minderjährigen ist ferner die Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich (bei Volljährigen nicht!), es sei denn, diese wären dauerhaft wegen Geschäftsunfähigkeit oder unbekannten Aufenthaltes zur Abgabe der Erklärung außerstande. Die Einwilligung kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung der Kindeseltern ist nur wirksam, wenn die Annehmenden bereits feststehen. Eine allgemeine Einwilligung zur “Blanko-Adoption” ist unzulässig.

(7) Wird die Einwilligung der Eltern verweigert, kann sie bei Vorliegen trifftiger Gründe (z.B. gröbliche Pflichtverletzung der Eltern gegenüber dem minderjährigen Kind) durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Mit der Einwilligung zur Adoption, die der notariellen Beurkundung bedarf und weder bedingt noch befristet ausgesprochen werden kann, ruht die elterliche Sorge und die bestehende Unterhaltspflicht. Wird die Adoption durch das Familiengericht ausgesprochen, verändern sich die verwandtschaftlichen Beziehungen wie oben dargestellt.

Quelle: ndeex.de

 

Online Ratgeber:

Heidrun Groth/ zwangsadoptierte-ddr.de/

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